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681.11 CH-BL

§ 13 Verordnung für die Berufsbildung - Begleitung und Beurteilung

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Beurteilung und Qualifikationsverfahren
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§ 13 Verordnung für die Berufsbildung · Begleitung und Beurteilung

1. Die Lernenden werden im Betrieb durch ihre Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner begleitet und regelmässig beurteilt.

2. Die Begleitung und Beurteilung unterstützt die Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden und hilft ihnen, zusammen mit den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern die weiteren Ausbildungsschritte zu planen.

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