681.11
CH-BL
§ 13 Verordnung für die Berufsbildung - Begleitung und Beurteilung
Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Beurteilung und Qualifikationsverfahren
§ 13 Verordnung für die Berufsbildung · Begleitung und Beurteilung
1. Die Lernenden werden im Betrieb durch ihre Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner begleitet und regelmässig beurteilt.
2. Die Begleitung und Beurteilung unterstützt die Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden und hilft ihnen, zusammen mit den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern die weiteren Ausbildungsschritte zu planen.