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681.11 CH-BL

§ 12 Verordnung für die Berufsbildung - Beiträge des Kantons

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Überbetriebliche Kurse
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§ 12 Verordnung für die Berufsbildung · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton leistet Beiträge

a. * an die Kosten von überbetrieblichen Kursen durch um 100 % erhöhte Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung[7] definierten Ansätzen.

b. * ...

2. Der Kanton kann zudem Beiträge leisten

a. * an die Kosten für die Erstellung, den Erwerb und den Umbau von Kurszentren: maximal 20 % der anrechenbaren Aufwendungen gemäss Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten vom 23. November 2016[8] in der jeweils geltenden Version;

b. * an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen für die Überbetrieblichen Kurse: maximal 40 % der durch schriftliche Abrechnung und Rechnungsbelege nachgewiesenen Kosten;

c. * an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung dienen: maximal 40 % der schriftlich belegten Kosten.

3. Anträge betreffend Kostenbeiträge nach Abs. 2 sind vorgängig an die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu richten.

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