§ 12 Verordnung für die Berufsbildung - Beiträge des Kantons
§ 12 Verordnung für die Berufsbildung · Beiträge des Kantons
1. Der Kanton leistet Beiträge
a. * an die Kosten von überbetrieblichen Kursen durch um 100 % erhöhte Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung[7] definierten Ansätzen.
b. * ...
2. Der Kanton kann zudem Beiträge leisten
a. * an die Kosten für die Erstellung, den Erwerb und den Umbau von Kurszentren: maximal 20 % der anrechenbaren Aufwendungen gemäss Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten vom 23. November 2016[8] in der jeweils geltenden Version;
b. * an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen für die Überbetrieblichen Kurse: maximal 40 % der durch schriftliche Abrechnung und Rechnungsbelege nachgewiesenen Kosten;
c. * an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung dienen: maximal 40 % der schriftlich belegten Kosten.
3. Anträge betreffend Kostenbeiträge nach Abs. 2 sind vorgängig an die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu richten.