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681.11 CH-BL

§ 11 Verordnung für die Berufsbildung - Überbetriebliche Kurse für Lernende

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Überbetriebliche Kurse
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§ 11 Verordnung für die Berufsbildung · Überbetriebliche Kurse für Lernende

1. In der Regel führen die Organisationen der Arbeitswelt für die Lernenden überbetriebliche Kurse durch.

2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH unterstützt sie dabei, indem sie

a. die überbetrieblichen Kurse ins Konzept einer lernortübergreifenden Qualitätssicherung und entwicklung einbezieht;

b. überbetriebliche Kurse mit anderen Kantonen koordiniert;

c. beim Fehlen einer Organisation der Arbeitswelt selber überbetriebliche Kurse durchführt oder Dritte damit beauftragt;

d. * Kostenbeiträge an überbetriebliche Kurse leistet.

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