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681.11 CH-BL

§ 10a Verordnung für die Berufsbildung - Praktikumsvertrag der Wirtschaftsmittelschule

Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen - Betriebliche Ausbildung der Wirtschaftsmittelschule
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§ 10a Verordnung für die Berufsbildung · Praktikumsvertrag der Wirtschaftsmittelschule

1. In der Wirtschaftsmittelschule nach dem Modell 3+1 schliesst an die 3 schulischen Ausbildungsjahre ein 1-jähriges Betriebspraktikum an.

2. Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH liegt bei den Anbietern der Wirtschaftsmittelschule.

3. Der Anbieter der Wirtschaftsmittelschule schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet.

4. Der Anbieter des Praktikums schliesst vor Beginn des Praktikumsverhältnisses mit der lernenden Person der Wirtschaftsmittelschule einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, sofern die Aufsicht über das Praktikum nicht privat-rechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.

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