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681.11 CH-BL

§ 1 Verordnung für die Berufsbildung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung für die Berufsbildung · Geltungsbereich

1. Die Verordnung regelt insbesondere

a. den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002[3], der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003[4] und der Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998[5], soweit dieser nicht durch das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 gewährleistet ist;

b. die beruflichen Ausbildungsverhältnisse, welche nicht dem Bundesgesetz unterstellt sind;

c. die Beziehungen zu den Berufsfachschulen von privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons, soweit diese nicht im Bundesgesetz über die Berufsbildung oder in speziellen Verträgen geregelt sind;

d. * die Angebote, die auf die berufliche Grundbildung vorbereiten (Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II, Brückenangebote) und die nachhaltige Integration in die berufliche Grundbildung unterstützen (Berufsintegration);

e. die Massnahmen für die Fort- und Weiterbildung in der Berufsbildung;

f. * ...

g. * ...

2. Für die Berufsfachschulen von privatrechtlichen Trägerschaften sind die mit dem Kanton abgeschlossenen Verträge massgebend.

Geltungsbereich § 2 Verordnung für die Berufsbildung →

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