§ 1 Verordnung für die Berufsbildung - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung für die Berufsbildung · Geltungsbereich
1. Die Verordnung regelt insbesondere
a. den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002[3], der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003[4] und der Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998[5], soweit dieser nicht durch das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 gewährleistet ist;
b. die beruflichen Ausbildungsverhältnisse, welche nicht dem Bundesgesetz unterstellt sind;
c. die Beziehungen zu den Berufsfachschulen von privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons, soweit diese nicht im Bundesgesetz über die Berufsbildung oder in speziellen Verträgen geregelt sind;
d. * die Angebote, die auf die berufliche Grundbildung vorbereiten (Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II, Brückenangebote) und die nachhaltige Integration in die berufliche Grundbildung unterstützen (Berufsintegration);
e. die Massnahmen für die Fort- und Weiterbildung in der Berufsbildung;
f. * ...
g. * ...
2. Für die Berufsfachschulen von privatrechtlichen Trägerschaften sind die mit dem Kanton abgeschlossenen Verträge massgebend.