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665.1 CH-BL

§ 32 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Beilegung von Streitigkeiten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 32 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.

2. Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus 3 Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.

3. Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je 1 Richterin oder 1 Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

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