665.1
CH-BL
§ 27 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen
Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
§ 27 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen
1. Erzielt das Swiss TPH einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapital mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen.
2. Ein allfälliger Verlust wird zulasten des Eigenkapitals vorgetragen.
3. Ab einem Eigenkapital in der Höhe von 30% des Geschäftsaufwandes können die Vertragskantone eine Gewinnabschöpfung zu je 50% vornehmen. Die Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge des Bundes sind dabei zu beachten.
← § 26 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts
Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut
§ 28 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts →