665.1
CH-BL
§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Umgang mit Informationen
Zuständigkeit kantonaler Behörden
§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Umgang mit Informationen
1. Für den Umgang mit Informationen gilt das Informations- und Datenschutzrecht des Sitzkantons.
2. Die Datenschutzaufsicht wird durch die Aufsichtsstelle Datenschutz des Sitzkantons ausgeübt.
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Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut
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