665.1
CH-BL
§ 21 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Finanzaufsicht
Zuständigkeit kantonaler Behörden
§ 21 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Finanzaufsicht
1. Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht jederzeit in alle Akten und Daten des Swiss TPH Einsicht nehmen. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit der Institutsleitung koordiniert.
2. Die Berichterstattung der Finanzkontrollen richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.
3. Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Kuratorium des Swiss TPH, der Institutsleitung und der Finanzkontrolle des anderen Vertragskantons.
← § 20 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts
Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut
§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts →