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665.1 CH-BL

§ 20 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Regierungen der Vertragskantone

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 20 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Regierungen der Vertragskantone

1. Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über das Swiss TPH sicher. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrnehmen

a. Erteilung des Leistungsauftrags;

b. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Kuratoriums;

c. Einsetzen der Revisionsstelle;

d. Kenntnisnahme der jährlichen Berichterstattung zum Leistungsauftrag;

e. Festlegen der Modalitäten von Jahresabschluss und Geschäftsbericht sowie Kenntnisnahme derselben.

2. Jede Regierung wählt je 3 oder 4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.

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