§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1. Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.
2. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Vertragskantone.
3. Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode 7 Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse
a. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht;
b. sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
c. sie lässt sich vom Swiss TPH im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig und umfassend informieren;
d. sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen;
e. sie kann den Finanzkontrollen der Vertragskantone Aufträge erteilen;
6. Die Parlamente der Vertragskantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.