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665.1 CH-BL

§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Parlamente der Vertragskantone

Zuständigkeit kantonaler Behörden
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§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Parlamente der Vertragskantone

1. Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über das Swiss TPH. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. Genehmigung des Betriebsbeitrags;

b. Kenntnisnahme der Berichterstattung zur 4-jährigen Leistungsauftragsperiode.

2. Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertragskantone zustimmen.

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