665.1
CH-BL
§ 16 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Revisionsstelle
Organe und ihre Aufgaben
§ 16 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle wird von den Regierungen jeweils auf 4 Jahre gewählt.
2. Sie prüft die Rechnungslegung des Swiss TPH, erstattet dem Swiss TPH Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Jahresabschlusses.
3. Sie prüft im Weiteren
a. die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die vom Swiss TPH über seine Tätigkeit erarbeitet werden;
b. das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme des Swiss TPH.
← § 15 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts
Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut
§ 17 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts →