§ 15 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Institutsleitung
§ 15 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Institutsleitung
1. Das Swiss TPH wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Diese oder dieser wird vom Kuratorium für eine Amtsperiode von 6 Jahren gewählt und ist nach deren Ablauf wieder wählbar. Sie oder er soll habilitiert sein.
2. Bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors üben ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter deren oder dessen Befugnisse aus. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors nehmen ferner die Befugnisse wahr, die ausdrücklich an sie delegiert werden.
3. Die Leiterinnen oder die Leiter der Departemente und die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bilden unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors die Institutsleitungskonferenz.
4. Die Institutsleitung stellt die operative Leitung der Geschäfte des Swiss TPH sicher und nimmt Stellung zu allen Anträgen von institutsinternen Gremien an das Kuratorium.