665.1
CH-BL
§ 14 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Geschäftsausschuss
Organe und ihre Aufgaben
§ 14 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Geschäftsausschuss
1. Der Geschäftsausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens 2 weiteren Mitgliedern des Kuratoriums sowie der Direktorin oder dem Direktor und der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor als Beisitzerinnen oder Beisitzer zusammen.
2. Der Geschäftsausschuss berät wichtige Geschäfte zuhanden des Kuratoriums vor.
← § 13 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts
Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut
§ 15 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts →