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665.1 CH-BL

§ 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts - Kuratorium

Organe und ihre Aufgaben
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§ 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts · Kuratorium

1. Das Kuratorium ist das oberste Entscheidungsorgan des Swiss TPH. Es wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht. Wiederwahl ist möglich.

2. Es gehören ihm mindestens 7 und höchstens 9 Mitglieder an.

3. Die Universität Basel hat bei der Wahl von maximal 2 Mitgliedern des Kuratoriums ein Vorschlagsrecht.

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