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664.3 AUIIUVCUI CH-BL

Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 22 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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