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Art. 7 Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) - Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin

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Art. 7 Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) · Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin

1. Der Stiftungsrat ernennt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Die Anstellung erfolgt mit Arbeitsvertrag nach OR.

2. Dem Geschäftsführer respektive der Geschäftsführerin obliegen alle Aufgaben, die in diesem Statut oder dem Organisationsreglement keinem anderen Organ zugewiesen sind.

3. Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin hört vor Besetzungen der zweiten Führungsstufe den Stiftungsrat an.

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