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Art. 5b Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) - die Aufgaben

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Art. 5b Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) · die Aufgaben

1. Der Stiftungsrat

a. regelt die Organisation der Stiftung, soweit sie nicht in diesem Stiftungsstatut niedergelegt ist;

b. wählt die Organe der Stiftung, soweit diese Befugnis nicht Dritten zusteht;

c. bestimmt die Grundlinien der Umsetzung des Stiftungszwecks, insbesondere, indem er die Leistungen der Stiftung mit den Trägerkantonen vereinbart, die Art und Weise der Erbringung dieser Leistungen festlegt und die Finanzierung regelt;

d. erlässt alle nötigen Reglemente, insbesondere das Organisationsreglement, das die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung und der Geschäftsführung umschreibt;

e. genehmigt das Budget;

f. genehmigt den Jahresbericht mit Jahresrechnung;

g. genehmigt die Programme.

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