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CH-BL
Art. 3 Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) - Stiftungsvermögen, Betriebsaufwendungen, Steuerbefreiung der Stiftung
Art. 3 Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) · Stiftungsvermögen, Betriebsaufwendungen, Steuerbefreiung der Stiftung
1. Die Stifterkantone widmen der Stiftung als Anfangsvermögen je 20'000 Fr. (Franken zwanzigtausend)
2. Das Stiftungsvermögen kann durch die Stifterkantone und durch Dritte geäufnet werden.
3. Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden durch Teilnahmegebühren, die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, soweit diese nicht zum Stiftungskapital geschlagen werden, und Zuwendungen Dritter gedeckt.
Die jährlichen Beiträge der Kantone werden auf Grund einer Leistungsvereinbarung geregelt. Allfällige Überschüsse können einem zweckgebundenen Rücklagekonto zufliessen. Einlagen und Entnahmen in und aus dem Rücklagenkonto beschliesst der Stiftungsrat.
4. Die Stiftung ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit.