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Art. 11 Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) - Änderungen des Stiftungsstatuts

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Art. 11 Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB) · Änderungen des Stiftungsstatuts

1. Der Stiftungsrat kann dieses Stiftungsstatut mit Zustimmung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ändern. Der Stiftungszweck ist dabei zu wahren. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde bleibt vorbehalten.

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