664.12
CH-BL
§ 9 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Objektspezifische Regelungen
Einmietung in Liegenschaften eines Vertragskantons
§ 9 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Objektspezifische Regelungen
1. Objektspezifische Regelungen werden in Einzelmietverträgen zwischen dem vermietenden Vertragskanton und der Universität festgelegt.
2. Die Einzelmietverträge sind vor Abschluss dem Immobiliengremium zur Beurteilung vorzulegen.
3. Die Mietverhältnisse werden jeweils auf eine befristete Dauer abgeschlossen, die auf einen 5-Jahres-Zyklus abgestimmt ist. Der Universität als Mieterin wird in der Regel einmalig ein einseitiges Optionsrecht für weitere 5 Jahre eingeräumt.
4. Zum Zweck des Investitionsschutzes können Mietverhältnisse über mehrere 5-Jahres-Zyklen vereinbart werden.