664.12
CH-BL
§ 7 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Ausschreibung von Aufträgen
Allgemeines
§ 7 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Ausschreibung von Aufträgen
1. Bei der Ausschreibung von Aufträgen und bei der Auftragsvergabe im Rahmen von Einladungsverfahren sowie bei freihändigen Vergaben von Aufträgen sind die Anbietenden in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichwertig zu behandeln. Den gesetzlichen Rahmen für die Auftragsvergaben bilden das Beschaffungsgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie die übergeordneten Rechtserlasse und Abkommen.