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664.12 CH-BL

§ 7 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Ausschreibung von Aufträgen

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§ 7 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Ausschreibung von Aufträgen

1. Bei der Ausschreibung von Aufträgen und bei der Auftragsvergabe im Rahmen von Einladungsverfahren sowie bei freihändigen Vergaben von Aufträgen sind die Anbietenden in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichwertig zu behandeln. Den gesetzlichen Rahmen für die Auftragsvergaben bilden das Beschaffungsgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie die übergeordneten Rechtserlasse und Abkommen.

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