Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
664.12 CH-BL

§ 6 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreuhandstelle

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Beurteilung der Projektorganisation und Einsatz einer Bautreuhandstelle

1. Die Projektorganisationen von Neu- und Ersatzbauten der Universität werden dem Immobiliengremium vorgängig zur Beurteilung unterbreitet.

2. Komplexe Bauvorhaben sind von einer externen Bautreuhandstelle zu begleiten.

← § 5 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel Gegenstand und Geltungsbereich § 7 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →