Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
664.12 CH-BL

§ 4 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Liegenschaftsverzeichnis

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Liegenschaftsverzeichnis

1. Die Universität führt ein Verzeichnis der von ihr genutzten Liegenschaften und bringt dieses im Rahmen der Berichterstattung gemäss § 7 Abs. 4 des Universitätsvertrags den Regierungen zur Kenntnis.

← § 3 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel Gegenstand und Geltungsbereich § 5 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →