664.12
CH-BL
§ 26 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Regelmässige Überprüfung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Regelmässige Überprüfung
1. Die Regierungen der Vertragskantone überprüfen diese Vereinbarung regelmässig im Zuge der Verhandlung der Leistungsaufträge an die Universität.