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664.12 CH-BL

§ 25 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss mindestens 2 Jahre vor dem Ende der entsprechenden Leistungsauftragsperiode ausgesprochen werden.

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