664.12
CH-BL
§ 25 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Kündigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Kündigung
1. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode gekündigt werden.
2. Die Kündigung muss mindestens 2 Jahre vor dem Ende der entsprechenden Leistungsauftragsperiode ausgesprochen werden.