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664.12 CH-BL

§ 22 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Pflichtenheft

Immobiliengremium
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§ 22 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Pflichtenheft

1. Die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat legen in einem Pflichtenheft die weiteren Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisation des Immobiliengremiums fest.

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