664.12
CH-BL
§ 22 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Pflichtenheft
Immobiliengremium
§ 22 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Pflichtenheft
1. Die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat legen in einem Pflichtenheft die weiteren Aufgaben und Kompetenzen sowie die Zusammensetzung und Organisation des Immobiliengremiums fest.