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664.12 CH-BL

§ 21 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Aufgaben

Immobiliengremium
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§ 21 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Aufgaben

1. Das Immobiliengremium hat insbesondere die folgenden Aufgaben

a. Es verschafft sich einen umfassenden Überblick über die Immobilienbelange der Universität.

b. Es beurteilt und plausibilisiert Anträge, Berichterstattungen und weitere Informationen an Regierungen und Universitätsrat.

c. Es überprüft das Liegenschaftsportfolio der Universität (Miete und Eigentum).

d. Es erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Universität und der Vertragskantone in strategischen Immobilienfragen.

e. Es tauscht sich regelmässig mit dem Fachausschuss Immobilien des Universitätsrates aus.

f. Es erstattet jährlich Bericht an den Fachausschuss Immobilien, den Universitätsrat und den Lenkungsausschuss.

2. Es berücksichtigt dabei die finanziellen Möglichkeiten und weitere übergeordnete Interessen der Vertragskantone und der Universität.

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