664.12
CH-BL
§ 2 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Zweck
Allgemeines
§ 2 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Zweck
1. Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine für die Vertragskantone transparente, optimale räumliche und betriebswirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften durch die Universität sicherzustellen.