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664.12 CH-BL

§ 19 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Abschluss von Mietverträgen

Einmietung der Universität in Drittliegenschaften und Investitionsobjekten eines Vertragskantons
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§ 19 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Abschluss von Mietverträgen

1. Die Universität kann Mietverträge in Drittliegenschaften abschliessen.

2. Die Mietzinsen müssen verhältnismässig sein. Sie dürfen marktübliche Preise nicht überschreiten.

3. Ausnahmsweise und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragskantone kann ein Vertragskanton als Investor auftreten und vom Mietmodell gemäss § 8 und von der Mietabgeltung gemäss § 10 abgewichen werden. In diesem Fall müssen Bundessubventionen vollumfänglich in der Mietzinsberechnung berücksichtigt werden.

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