664.12
CH-BL
§ 12 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel - Mietausbau
Grund- und Mietausbau in Liegenschaften eines Vertragskantons
§ 12 Vereinbarung über das Immobilienwesen der Universität Basel · Mietausbau
1. Die Universität trägt die Verantwortung für den Mietausbau, dessen Unterhalt und allfällige Rückbauten.
2. Die Universität plant und realisiert den Mietausbau sowie dessen Unterhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit.
3. Sie hat für beabsichtigte Mietausbauten frühzeitig die Zustimmung des vermietenden Vertragskantons einzuholen.
4. Der vermietende Vertragskanton prüft eine Koordination des Mietausbaus mit Grundausbauten, einschliesslich Unterhaltsarbeiten.