§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Universitätsgut
§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Universitätsgut
1. Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitätsgut, bestehend aus den gemäss Universitätsgutsgesetz vom 16. Juni 1999 zugehörigen Liegenschaften sowie den Sammlungen und dem Inventar der Öffentlichen Bibliothek und der universitären Institute, zur Verfügung, soweit dieses für den Betrieb der Universität nötig ist.
2. Die Betriebs- und Unterhaltskosten des zur Verfügung gestellten Universitätsgutes gehen zu Lasten der Universität.
3. Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Soweit die Nutzungsrechte und Bedürfnisse der Universität tangiert sind, ist die Zustimmung der Universität erforderlich. Der Erlös aus einer allfälligen Veräusserung wird zweckgebunden, in Anrechnung an den Finanzierungsbeitrag von Basel-Stadt, für Investitionen und Anschaffungen bei der Universität (z.B. für Investitionen in von der Universität genutzten Liegenschaften) verwendet.
4. Für die Liegenschaften und Sammlungen der Museen des Kantons Basel-Stadt gelten weiterhin die Bestimmungen des Museumsgesetzes vom 16. Juni 1999. Der Zugang zu diesen Sammlungen für die Angehörigen der Universität zum Zwecke der Lehre und Forschung bleibt gewährleistet.
5. Über den Bestand des der Universität zur Verfügung gestellten Universitätsgutes erstellt der Kanton Basel-Stadt ein Inventar.