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664.1 CH-BL

§ 7 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Leistungsauftrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Leistungsauftrag

1. Die Regierungen der Vertragskantone erteilen der Universität, vertreten durch den Universitätsrat, nach Konsultation dieses Gremiums, in der Regel vierjährige Leistungsaufträge.

2. Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest

a. die allgemeine universitätspolitische Zielsetzung;

b. die von der Universität zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zielerreichung;

c. die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode;

d. die jährlichen Beiträge;

e. die Modalitäten der Berichterstattung.

3. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und e genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 33 Absatz 5.

4. Über die Erfüllung des Leistungsauftrags, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die Universität den Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht.

5. Die Universität kann Angebote im Bereich der Forschung, Lehre oder Dienstleistung im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons führen.

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