664.1
CH-BL
§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Dienstleistungen an die Regierungen der Vertragskantone
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Dienstleistungen an die Regierungen der Vertragskantone
1. Die Regierungen der Vertragskantone können Mitglieder des Universitätslehrkörpers oder Universitätsinstitute mit Gutachtenaufträgen oder der Erbringung anderer Dienstleistungen beauftragen, ohne dass dafür besonders Rechnung gestellt wird, soweit die mit dem Budget bewilligten Ressourcen der betreffenden universitären Gliederungseinheiten dies erlauben.