664.1
CH-BL
§ 5 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Förderung von Forschung und Wissenstransfer
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Förderung von Forschung und Wissenstransfer
1. Die Universität fördert die Grundlagenforschung und den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.
2. Die Universität kann sich zur Förderung von Forschung, Lehre und Wissenstransfer im Rahmen des Leistungsauftrags an Unternehmungen beteiligen.