664.1
CH-BL
§ 45 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Eröffnungsbilanz
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Eröffnungsbilanz
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird eine von den Regierungen zu genehmigende Eröffnungsbilanz mit einem Anlagenverzeichnis für die Universität erstellt.
2. Für per 1. Januar 2007 bekannte Mängel an Vermögenswerten oder drohende Ansprüche gegen die Universität sind in der Eröffnungsbilanz der Universität entsprechende Rückstellungen zu bilden.