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664.1 CH-BL

§ 44a Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Übergangsbestimmungen betreffend Auflösung des Immobilienfonds

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 44a Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Übergangsbestimmungen betreffend Auflösung des Immobilienfonds

1. Im Hinblick auf die Auflösung des Immobilienfonds veranlassen die Regierungen der Vertragskantone die Durchführung einer externen Due Diligence-Prüfung bis Ende 2023.

2. Über die Zuweisung der Mittel des Immobilienfonds an die Universität und die Vertragskantone entscheiden die Regierungen der Vertragskantone nach Vorliegen der Ergebnisse der Due Diligence-Prüfung.

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