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664.1 CH-BL

§ 44 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Übergangsbestimmungen betreffend Finanzierung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 44 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Übergangsbestimmungen betreffend Finanzierung

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4. Zur Vorfinanzierung der Beiträge des Bundes gemäss dem Universitätsförderungsgesetz stellen die beiden Trägerkantone der Universität per 1. Januar 2007 ein unverzinsliches Darlehen aus dem Verwaltungsvermögen von je 30 Millionen Franken zur Verfügung. Die Regierungen der Vertragskantone schliessen eine Darlehensvereinbarung ab.

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