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664.1 CH-BL

§ 41 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
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§ 41 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

1. Für das Verwaltungsverfahren, namentlich den Erlass von Verfügungen, gilt das Recht des Kantons Basel-Stadt.

2. Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der Rekurskommission angefochten werden.

3. Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig. Die übrigen Verfügungen können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

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