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664.1 CH-BL

§ 40a Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Immobiliengremium

Immobilien
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§ 40a Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Immobiliengremium

1. Die Regierungen der Vertragskantone setzen gemeinsam mit dem Universitätsrat ein Fachgremium Immobilien (Immobiliengremium) ein.

2. Das Immobiliengremium setzt sich paritätisch aus mindestens 2 Fachpersonen jedes Vertragskantons und der Universität zusammen. Die Leitung obliegt alternierend den Vertragskantonen.

3. Es berät den Universitätsrat und die Regierungen der Vertragskantone in strategie- und kostenrelevanten Immobiliengeschäften der Universität und gibt hierzu Empfehlungen ab. Es geniesst hierfür ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Immobiliengeschäfte der Universität.

4. Es sorgt für die Abstimmung und Koordination der Interessen zwischen den beiden Trägerkantonen und der Universität.

5. In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die näheren Bestimmungen über das Immobiliengremium.

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