§ 40 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Mittelverwendung
§ 40 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Mittelverwendung
1. Die Universität führt eine separate Immobilienrechnung (Spartenrechnung) über alle Immobilienkosten. Die Immobilienrechnung wird im Jahresbericht ausgewiesen.
2. Die Regierungen der Vertragskantone legen den Anteil des Globalbeitrags, der dem Immobilienwesen zugeführt wird, im Leistungsauftrag fest.
3. Der Universitätsrat entscheidet im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Universität über die Verwendung der dem Immobilienwesen zugeführten Mittel. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen des Immobiliengremiums.
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6. Subventionen des Bundes für Investitionen der Universität fliessen in die Immobilienrechnung ein.
7. In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die Bestimmungen über die Immobilienrechnung.