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664.1 CH-BL

§ 4 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Zusammenarbeit und Koordination

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Zusammenarbeit und Koordination

1. Die Universität arbeitet mit in- und ausländischen Universitäten sowie anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Fachhochschule Nordwestschweiz.

2. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe, namentlich bei den Studiengängen und in den Forschungsbereichen.

3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

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