§ 39 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Liegenschaften
§ 39 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Liegenschaften
1. Die Vertragskantone tragen im Rahmen des Gesamtbudgets der Universität gemeinsam
a. * die Mietabgeltungen für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons oder Dritter einschliesslich der Aufwendungen der Universität für den Mieterausbau und dessen Unterhalt;
b. * die Kosten des Unterhalts und von Veränderungen in Liegenschaften im Eigentum der Universität;
c. * die laufenden Kosten des Betriebs der von der Universität genutzten Liegenschaften und der Finanzierung der Liegenschaften im Eigentum der Universität.
2. Investitionen werden grundsätzlich finanziert
a. * bei Liegenschaften im Eigentum der Universität durch paritätische Beiträge, im Falle der Fremdfinanzierung paritätische Garantien der Vertragskantone;
b. * bei Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons durch diesen selbst.
2bis Die Regierungen können gemeinsame Investitionen in Liegenschaften für die Universität und Miteigentum der Vertragskantone daran prüfen.
3. Der Erwerb und der Neubau von Liegenschaften durch die Universität ausserhalb des Gesamtbudgets sowie die Veräusserung von Liegenschaften durch die Universität bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Vertragskantone. Die entsprechenden Kompetenzen der Parlamente bleiben gewährleistet.
4. ...
5. Die Regierungen der Vertragskantone schliessen zur Ausgestaltung des Immobilienwesens eine Vereinbarung ab.