§ 38 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
§ 38 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1. Die Universität ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
2. In Bezug auf die Haftung der Universität für Ihre Mitarbeitenden gegenüber Dritten und die Haftung der Mitarbeitenden gegenüber der Universität gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals.
3. Aus Forderungen gegenüber der Universität, deren Ursachen vor dem 1. Januar 2007 gesetzt wurden und für die bis zu diesem Datum die Universität oder der Kanton Basel-Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel-Landschaft keine finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Beitragsleistungen hinausgeht.
4. Für per 31. Dezember 2006 vorhandene Mängel an Liegenschaften (zum Beispiel Asbest) bleibt der Kanton Basel-Stadt als Eigentümer direkt haftbar, sofern diese nicht durch die übliche Abnutzung oder den Gebrauch durch die Universität entstanden sind und es sich nicht um durch die Universität finanzierte Installationen handelt.