664.1
CH-BL
§ 36 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen
Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
§ 36 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen
1. Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet die Universität Eigenkapital gemäss den Vorgaben der Regierungen der Vertragskantone.
2. Erzielt die Universität einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapital mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen.
3. Die Leistungsperioden sind grundsätzlich ohne Verlust abzuschliessen.