664.1
CH-BL
§ 34 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Finanzkompetenz der Universität
Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
§ 34 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Finanzkompetenz der Universität
1. Der Universitätsrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrags über das Budget der Universität.
2. Die Universität kann aus Ertragsüberschüssen Rücklagen bilden. Diese sind offen auszuweisen.
3. Die Universität kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt sie den Regierungen der Vertragskantone ausserordentliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften.