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664.1 CH-BL

§ 32 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Finanzierung

Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
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§ 32 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Finanzierung

1. Die Universität finanziert ihre Aufwendungen durch

a. Beiträge der Vertragskantone;

b. Beiträge des Bundes;

c. Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertragskantonen;

d. nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel;

e. Gebühren;

f. Entgelte für Leistungen an Dritte;

g. Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.

2. Für einmalige Investitionen können die Vertragskantone der Universität Darlehen oder Garantien zur Verfügung stellen.

3. Dienstleistungen sind grundsätzlich mindestens kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.

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