§ 31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Koordination zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern
§ 31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Koordination zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern
1. Träger der medizinischen Lehre und Forschung ist die Universität, insbesondere die Medizinische Fakultät. Die Leistungen werden sowohl in universitären Departementen und Instituten als auch in den Universitätsspitälern und Spitälern mit universitären Kliniken erbracht.
2. Zum Zweck der strategischen Steuerung zwischen der medizinischen Lehre und Forschung einerseits und der medizinischen Dienstleistung andererseits delegieren die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat ihre dafür notwendigen Kompetenzen durch übereinstimmende Beschlüsse einem «Steuerungsausschuss Medizin» (SAM).
3. Der SAM besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Er ist paritätisch aus Vertretungen der Vertragskantone und der Universität zusammengesetzt. Er trifft seine Entscheidungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip.
4. Aufgaben und Kompetenzen des SAM regeln die Regierungen der Vertragskantone und die Universität in einer gesonderten Vereinbarung. Der endgültige Abschluss der Vereinbarung obliegt den Regierungen der Vertragskantone und dem Universitätsrat.
5. Zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese sind durch den SAM zu genehmigen.