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664.1 CH-BL

§ 30 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel - Rekurskommission

Organe der Universität und ihre Aufgaben
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§ 30 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel · Rekurskommission

1. Die Rekurskommission ist eine weisungsungebundene Instanz, welche für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist.

2. Ihre Mitglieder werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von je vier Jahren gewählt und dürfen nicht der Universität angehören.

3. Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten.

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